Was geht beim Handel mit Gebrauchter-Software und was nicht?

Interview des Fachmagazins IT-BUSINESS mit USC-Geschäftsführer Peter Reiner.

Ende Januar hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung dem Urteil vom Europäischen Gerichtshof zu gebrauchter Software angeschlossen und die Rechtmäßigkeit des Gebrauchthandels bestätigt. Egal ob auf CD oder zum Download: der Handel mit Gebraucht-Software ist grundsätzlich rechtmäßig. Peter Reiner, Geschäftsführer von U-S-C, erklärt auf it-business.de die Details zum Urteil.                     

Hier ein Auszug aus dem Artikel:

ITB: Herr Reiner, der BGH hatte am 17. Juli 2013 der Revision des Gebraucht-Software-Händlers Usedsoft im so genannten ‚Oracle-Verfahren‘ in letzter Instanz stattgegeben (I ZR 129/08). Das Gericht erklärte den Handel mit gebrauchter Software für ‚grundsätzlich‘ rechtmäßig. Was bedeutet das?

Reiner: Das ist wie beim Kauf eines gebrauchten Autos: Grundsätzlich ist es legal, so lange Sie ein paar Rahmenbedingungen beachten. Für uns gab es bei dem Urteil zwei Sensationen, was für alle Gebraucht-Software-Händler die Basis bilden. Die eine ist, dass auch Download-Software weiter verkauft werden darf. Dies wurde zuerst vom Oberlandesgericht untersagt, die meiste Software steht heute aber nur noch zum Download bereit, daher ist das eine der wichtigsten Entscheidungen in der Urteilsbegründung vom BGH. Die zweite Sensation ist, dass wenn in den AGBs der Software-Hersteller steht, dass die Software nicht weiterverkauft werden darf, dann ist diese AGB-Regel nichtig.

ITB: Wie lauten denn die Rahmenbedingungen, um gebrauchte Software verkaufen oder kaufen zu dürfen?
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Reiner: Die Software muss…. „

Zum Beitrag „Was geht beim Handel mit Gebraucht-Software und was nicht?
auf IT-Bussiness: http://www.it-business.de/recht/urteile/articles/433242/

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