Lizenz Tipps: gebrauchte Software legal und rechtssicher erwerben

Gebrauchtsoftware aktuelle Rechtslage 2015

5 Tipps für den Audit-sicheren Kauf von gebrauchter Software

LG Düsseldorf (05.08.2015, 12 O 76/15)*

Aufspaltung von Volumenlizenzen, Microsoft Volumenlizenz ist nicht gleich Adobe Volumenlizenz.

Als SAM- und Softwarelizenz-Experte rät die U-S-C auch nach dem aktuellsten BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.2014 ihren Kunden: „Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Microsoft Volumenlizenzen!“
Die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Meinung wurde durch das nun vorliegende aktuelle Urteil vom 05.08.2015 des Landgerichts Düsseldorf* bestätigt.

http://www.blog.u-s-c.de/vorsicht-beim-kauf-von-aufgespaltenen-volumenlizenzen-duesseldorfer-landgericht-gibt-u-s-c-recht/

*Urteil des LG Düsseldorf 12 O 76/15 vom 05.08.2015  usedSoft vs. U-S-C, noch nicht rechtskräftig.

BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.14 (ZR 8/13)

Software aus Adobe Volumenlizenzen darf einzeln verkauft werden

Im BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.14 (ZR 8/13) haben die Richter festgestellt, dass gebrauchte Software auch dann einzeln verkauft werden darf, wenn sie zuvor als Volumenlizenz erworben wurde. Das BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.14 (ZR 8/13) betrachtete aber nur die Aufspaltung von Adobe-Bündel-Lizenzen. Die Rechtlage bezüglich der Aufspaltung von Microsoft Volumenlizenzen ist juristisch nicht final geklärt.

BGH-Adobe-Urteil v. 11.12.14 ZR 8/13; BGH v. 17.7.2013 ZR 129/98; EuGH Urteil C128/11


BGH-Urteil vom 17.07.2013 bestätigt EuGH Urteil zu gebrauchter Software:

JA zu
✔ Gebraucht-Software
✔ Gebrauchter Download Software
✔ Kompletten „Lizenzverträgen“

Nein zum
✘ Aufspalten von Volumen Lizenz Verträgen (z.B. Microsoft Office)
✘ Notar-Testaten

Auszüge aus der Urteilsbegründung (Ende Jan 2014)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=64704&linked=pm

Thema Aufspalten von Volumen Lizenzen:

„Die Erschöpfung des Verbreitungsrecht berechtigt ihn (Anm. d Red. Erstbesitzer) daher nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiter zu verkaufen…(S.28/63/4)

Thema Notar-Testat:

„Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihren Kunden ein Notartestat übergibt, aus dem sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen hat, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.“
(S. 28/64/4a)

Sensations-Urteil des EuGH: JA zu Gebraucht-Software!

EuGH-Urteil (03.07.2012) erlaubt Weiterverkauf von

✔ Gebrauchten Software Lizenzen

✔ Gebrauchter Download Software

✔ Kompletten Volumen Lizenz Verträgen

Aber U-S-C und viele Experten meinen:
Klares Nein zur Aufspaltung von Volumen Lizenz Verträgen

Dr. jur. Till Kreutzer in „Golem.de
(Mitglied des Instituts der Freien Open Source Software ifrOSS):

…Keine Aufspaltung von Volumenlizenzen Unternehmen erwerben durch einen Lizenzvertrag häufig nicht einzelne Nutzungsrechte, sondern ganze Pakete (zum Beispiel hundertmal Microsoft Office). Der EuGH sagt, dass es nicht zulässig ist, diese Pakete in kleineren Teilen weiter zu verkaufen, sie müssen also „am Stück“ veräußert werden…“

Prof. Dr. Peter Bräutigam „WirtschaftsWoche
(Fachanwalt einer der Top-25-IT-Kanzleien in Deutschland):

… Ein als Volumenlizenz gestaltetes Lizenzpaket darf daher nur entweder ganz oder gar nicht weiterveräußert werden…“

Aktueller Artikel bei Heise 03.02.2014 „Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels

„…Allerdings hat das Gericht auch sehr deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen tatsächlich erlaubt ist.“

Welche gebrauchte Software-Lizenzen kaufen?
s.a. Gebraucht Software Lizenz Kauf Tipps

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=64704&linked=pm

Ältere Urteile

BGH, 11. Februar 2010:
Der Bundesgerichtshof entschied am 11. Februar 2010 (Az. I ZR 178/08 – Urteilsbesprechung in GRUR 2010, 822), dass die zwingende Registrierung einer Software (hier: Half Life 2) nach Installation über ein Benutzerkonto auf dem Internetserver des Softwareherstellers den urheberrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht verletzt, auch wenn in den Lizenzbestimmungen der Software die Weitergabe des Benutzerkontos an Dritte untersagt ist.

OLG München, 3. Juli 2008:
Oracle-Urteil, Ausgangspunkt des EuGH-Urteils vom Juli 2012
Das Oberlandesgericht München (Az. 6 U 2759/07 – Urteilsbesprechung in MMR 2008, 601) entschied, dass ein Wiederverkauf von Oracle-Lizenzen rechtswidrig war, weil die Zustimmung des Urhebers nicht vorgelegen hatte. Dies gelte selbst beim Vertrieb von Oracle-Einzelplatzlizenzen mit Übergabe eines Original-Datenträgers. Dieses Urteil bezieht sich allerdings ausschließlich auf Oracle-Software, nicht auf Software von Microsoft oder anderer Hersteller. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, wird die Entscheidung also überprüfen. Am 3. Februar 2011 hat der BGH mit Beschluss Az. I ZR 129/08 – zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen – drei Kernfragen zur Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union EuGH weitergeleitet. Das EuGH brachte eine überraschende Wende in den Prozess (s.o.)

 

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Seien Sie wachsam bei besonders günstigen Softwarelizenz-Angeboten, da sich hinter diesen eventuell Edu-, Government- oder Academic-Lizenzen verbergen könnten, die stets ein Restrisiko enthalten. Welche Folgen das dann auch letztendlich für Sie als Käufer haben kann, zeigt der jüngst entschiedene Rechtsstreit bzgl.

Adobe Lizenzen: Oberlandesgericht bestätigt Einstweilige Verfügung – Adobe gewinnt Streit um gebrauchte Software

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