„Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen“ – Düsseldorfer Landgericht* gibt U-S-C Recht

vorsicht-beim-kauf-von-aufgespaltenen-volumenlizenzen-duesseldorfer-landgericht-gibt-u-s-c-rechtAls SAM- und Lizenzaudit-Experte rät die U-S-C auch nach dem aktuellsten BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.2014 ihren Kunden: „Nach wie vor Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumenlizenzen!“

Die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Meinung wurde durch das nun vorliegende aktuelle Urteil vom 05.08.2015 des Landgerichts Düsseldorf* bestätigt und die dortige Klage von usedSoft gegen U-S-C  in allen Punkten abgewiesen.

U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner freut sich über die Zustimmung des LG Düsseldorf: „Auch das jüngste BGH-Adobe-Urteil vom Dezember 2014 ändert nichts an unserer Auffassung, dass bei der Aufspaltung von Microsoft Volumenlizenzen Vorsicht geboten ist.“

In den Urteilsgründen des LG Düsseldorf findet sich neben dem Hinweis, dass es sich bei den von usedSoft angegriffenen Veröffentlichungen der U-S-C um eine Meinungsäußerung handele, u.a. folgende Begründung: Die Klage ist „unbegründet“ und  ein Anspruch ergebe „sich …. insbesondere nicht wegen unlauterer Irreführung …“. (Urteilsbegründung, S.6) und weiter hebt das LG Düsseldorf hervor, dass U-S-C „den Urteilsinhalt nicht lediglich plakativ und pauschal darstellen, sondern differenzierend“.

Im Zusammenhang mit der Einstufung als Meinungsäußerung zitiert das Gericht (S. 7/ 8 der Urteilsgründe) zudem einen Teil des damaligen U-S-C Blogs:

Seit kurzem kursiert in der Presse wieder einmal die Aussage, dass die Aufspaltung von Volumenlizenzen zum Zwecke des Weiterverkaufs rechtmäßig sei. Diese Aussage ist unserer Meinung nach schlicht und einfach falsch.

Weiter meint U-S-C Geschäftsführer Walter Lang:

„Nachdem sich usedSoft Anfang des Jahres letztendlich auch beim Oracle-Urteil nicht durchsetzen konnte,  fragen uns Kunden nun häufiger, was nun zu tun ist,  wenn beim Verkauf gebrauchter Software die Lizenz-Rechtekette mit einem Notartestat nachgewiesen werden soll“. Dazu sollten sich die Kunden eine eigene Rechtsmeinung bilden und unseren ausführlichen Artikel** lesen:
usedSoft nimmt Berufung im Oracle-Verfahren am OLG München zurück. Für Lizenzberater U-S-C war dies keine Überraschung„.

Abschließend meint die U-S-C Geschäftsführung:

Wir als unabhängiger Lizenzberater empfehlen unseren Kunden grundsätzlich, sich vor einem Lizenz-Kauf professionell beraten zu lassen, um spätere Probleme bei Lizenz-Audits zu vermeiden.“

*Urteil des LG Düsseldorf 12 O 76/15 vom 05.08.2015  usedSoft vs. U-S-C, noch nicht rechtskräftig.
** Quelle Pressemeldung: „usedSoft nimmt Berufung im Oracle-Verfahren am OLG München zurück“ (https://www.u-s-c.de/usedsoft-nimmt-berufung-im-oracle-verfahren-am-olg-muenchen-zurueck/)

Bei Rückfragen:     U-S-C GmbH, Peter Reiner, Ramersdorferstr. 1, 81669 München,
Telefon: +49 (0)89 600 87 86 0, Mail: info@u-s-c.de

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