BGH bestätigt EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware.
Ja zum Handel mit Gebrauchter Software –
Aber: Weiter unklar, Aufspaltung von Volumenlizenzen!
Mit dem UsedSoft-Urteil vom 17.07.2013 hat das BGH wesentliche Grundentscheidungen des EuGH-Urteils zur Gebrauchtsoftware vom 3. Juli 2012 bestätigt, bzw. an das Oberlandesgericht München zur finalen Entscheidung durchgewunken. Damit ist der Handel mit Gebrauchter Software und Gebrauchter Download Software ganz klar erlaubt.
Aber: Ungeklärt ist nach wie vor der Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus Volumenlizenzen. Das EuGH hat im Bezug auf das Herausspalten von Lizenzen explizit sein Veto ausgesprochen. Das BGH hat zu diesem Punkt keine Stellung bezogen. Hier liegt jetzt die finale Entscheidung beim OLG.
„Hoffentlich wird das finale Urteil des OLG für UsedSoft nicht der in der Presse schon befürchtete Pyrrhussieg*“, erklärt U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner. „Bestätigt das OLG nämlich das EuGH-Urteil auch in den noch offenen Punkten, ist das zwar ein großer Sieg für den Handel mit Gebrauchtsoftware, könnte aber trotzdem sehr schmerzhaft für das Geschäftsmodell von UsedSoft und anderen Wettbewerbern werden.“
„Auch dieses BGH-Urteil bestätigt wieder einmal mehr das Geschäftsmodell der U-S-C“, betont U-S-C Geschäftsführer Walter Lang, „bei uns gibt es keine aufgespaltenen Volumenlizenzen, daher auch kein rechtliches Restrisiko. Unsere Kunden schlafen ruhig!“
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