Statement zum zum BGH Gebrauchtsoftware Urteil

U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner

BGH Urteilsbegründung Januar 2014 zu Gebrauchter Software:

Acht Fragen an den U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner – Was ist jetzt erlaubt und was nicht?
Vorsicht bei aufgespaltenen „Office-Lizenz-Paket-Schnäppchen!“

Was halten Sie vom BGH Urteil zu gebrauchter Software?
Das Urteil im Juli war für den legalen Gebrauchtsoftwarehandel sehr wichtig, denn es gab in vielen Bereichen grünes Licht für den Handel mit gebrauchter Software. Interessant an der Ende Januar 2014 veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung des BGH sind allerdings zwei Punkte, die in der allgemeinen Euphorie außer Acht gelassen wurden – ob bewusst oder unbewusst sei dahin gestellt. Im Moment stehen die meisten, aber nicht alle Ampeln auf Grün, wenn es um gebrauchte Software geht.

Wie meinen Sie das?
Der Weiterverkauf von Download Software, wie jetzt z.B.  Office 2010, ist durch das Urteil erlaubt. Und auch Lizenzverträge dürfen jetzt weiterverkauft werden, selbst dann wenn in den AGB’s der Verkauf von Lizenzen untersagt ist. Diese Klausel wurde als  nichtig erklärt. Dass hat natürlich auch bei U-S-C zu einem neuen Nachfrageschub für gebrauchte Software Lizenzen geführt.

Dann ist jetzt der Gebrauchtsoftwaremarkt auf Jahre gesichert?
Das wiederum sehe ich kritisch. Das Urteil erlaubt den Herstellern ausdrücklich, eventuelle technische Hindernisse einzubauen. Und so hat Microsoft das Windows 8 so mit dem BIOs verbunden, dass eine Trennung der Software nicht mehr möglich ist. Und auch das neue Office 2013 muss nun mit der persönlichen Microsoft Life-ID registriert werden, was einen späteren Verkauf fast unmöglich macht.

Und was ist der negative Part im Urteil?
Für uns als U-S-C GmbH ist das Urteil ausnahmslos positiv, aber einige Gebrauchtsoftwarehändler mussten zwei besonders bittere Pillen schlucken. Zum einen ist das der Punkt aufgespaltene Office Lizenzen und zum anderen die Verwendung von dem Notartestat  als Lizenznachweis, das im Urteil explizit „als nicht ausreichend“* genannt wird und damit von höchster Richterebene abgelehnt wurden.

Was heißt das für den Kunden?
In einem Lizenz Audit lässt Microsoft diese Lizenzen mit Notartestat erfahrungsgemäß nicht gelten. Wenn sich der Kunde nun auf die im Testat hervorgehobene anwaltliche Unterstützung berufen möchte, wird es unter Umständen schwierig. Was ist wenn beispielsweise die GmbH, die das Testat ausgestellt hatte, insolvent gegangen ist? Der Kunde muss nun nach unserer Erfahrung jetzt noch einmal kaufen und bekommt sein Geld nicht zurück.

Wie ist es nun mit dem Streitpunkt „aufgespaltene Office Lizenzen“?
Wenn ein Kunde 500x Office im Microsoft Open gekauft hat und diese im Terminalserver (Client-Server) betreibt – was allgemein üblich ist –, dann kann er nicht 200 davon abspalten und verkaufen, da dann der neue Kunde bei der Installation dieser Office eine unerlaubte Vervielfältigung vornimmt.
Im Urteil steht wörtlich: „Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt ihn daher nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiter zu verkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen“.

Heißt das „keine Aufspaltung von Openlizenzen“?
Ja, das heißt es und schränkt den Gebrauchtsoftwaremarkt doch deutlich ein. Wir haben unsere Meinung dazu schon seit letztem Jahr auf unserer Website veröffentlicht. Diese faire Urteilsdarstellung hat manchem Wettbewerber nicht gefallen. Über mehrere Instanzen wurden wir von Usedsoft verklagt, aber sogar vom Oberlandesgericht haben wir dazu recht bekommen und klären unsere Kunden weiterhin fair und offen auf.

Worauf muss man als Käufer bei gebrauchter Software achten, damit man zu 100 Prozent auf der sicheren Seite ist?
Nur vollständige Original-Lizenzen erwerben, keine Lizenzen oder Lizenz-Pakete aus aufgespaltenen Volumen-Lizenzen sowie eine transparente und lückenlose Lizenz-Verkaufs-Kette. Solange Sie immer genau wissen, woher das Software-Lizenz-Paket kommt, kann jetzt nichts mehr schief gehen.

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Anmerkung: *„Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagten ihren Kunden ein Notartestat übergibt…“ (BGH Urteilsbegründung Januar 2014)

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